Eingriff in Manager-Boni schwierig
Auf die Frage, ob es denn wirklich möglich sei, in bestehende Verträge einzugreifen, meinte der Experte, dass er nicht einmal sicher sei, ob man bei zukünftigen Verträgen bestimmte Dinge einschränken könne. Bei bestehenden Verträgen komme als Rechtfertigung nur der Grund "besondere Gefahren für das Unternehmen und die Volkswirtschaft" in Betracht.
Das Ziel, "besondere Gefahren" abzuwenden, kommt seiner Ansicht nach für Unternehmen infrage, die unter staatlicher Aufsicht stünden, also insbesondere für Banken. Hier könne man wieder unterschieden, ob diese mit Staatsgeld arbeiteten oder nicht. Insgesamt seien solche Eingriffe schwierig und nur nach Abwägung der Interessenslage möglich.
Der Paragraf 78 des Aktiengesetzes, der im Wesentlichen darauf abzielt, dass die Gehälter der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds sowie zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens stehen, wäre für den Gesetzgeber ein Anknüpfungspunkt, so der Vorschlag des Professors. Der Gewinn eines Unternehmens sei hingegen nicht aussagekräftig, um etwas über die lang- oder mittelfristige Perspektive des Unternehmens zu sagen, so der Professor.
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