Rundfunk

Haushaltsabgabe weg! So läuft FPÖ-Volksbegehren

Das ORF-Logo vor dem ORF-Gebäude am Küniglberg in Wien bei sonnigem Wetter.
© APA/HARALD SCHNEIDER
Das ORF-Volksbegehren der FPÖ ist jetzt im Innenministerium. So geht es weiter.
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Die Haushaltsabgabe ist vielen in Österreich ein Dorn im Auge. Rund 200 Euro im Jahr zahlt jeder Haushalt für den ORF. Laut den Blauen soll das weg. FPÖ-Generalsekretär Christian Hafenecker erklärte gegenüber oe24.TV: "Wir haben das ORF-Volksbegehren im Innenministerium eingebracht."

Zwei Männer sitzen bei einer FPÖ-Pressekonferenz vor einem Banner mit dem Slogan „Klare Verhältnisse“.
ORF-Stiftungsrat Westenthaler, Hafenecker. © oe24.TV

Die FPÖ bläst jetzt also zum Frontalangriff auf die ORF-Gebühr. Und schon ab Oktober können die Österreicher beim Volksbegehren mitmachen. Dann werden nämlich – nach der Prüfung durch das Innenministerium – die ersten Unterstützungserklärungen gesammelt. Bereits im oe24.TV-Sommergespräch kündigte FPÖ-Chef Herbert Kickl das Volksbegehren an.

"Das wird unter drei Aspekten stehen. Der eine heißt saubere Information, der zweite heißt österreichisches Programm und der dritte heißt keine Zwangsgebühren", so Kickl. Auf Nachfrage, was mit "saubere Information" gemeint sei, erklärte Kickl: "Da braucht sich niemand fürchten. Saubere Information heißt nichts anderes, als dass der öffentlich-rechtliche Auftrag ganz genau definiert werden muss."

So läuft ein Volksbegehren

Das Innenministerium muss jetzt binnen zwei Wochen prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Anmeldung des Volksbegehrens erfüllt sind. Danach wird es im Zentralen Wählerregister registriert. Ab dann können Unterstützungserklärungen gesammelt werden. Der Zeitraum endet mit 31. Dezember 2027.

Sofern 8.969 Unterstützungserklärungen gesammelt wurden, kann beim Innenministerium ein Einleitungsantrag gestellt werden. Binnen drei Wochen ist dann über diesen zu entscheiden. Bei Stattgebung ist dann ein Eintragungszeitraum festzusetzen. Die Entscheidung muss auf der Amtstafel des Ressorts sowie im Internet verlautbart werden.

Acht Wochen nach der Verlautbarung darf der Eintragungszeitraum beginnen, enden darf er nicht später als sechs Monate danach.

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